Für Friseursalons ist bei der Musiknutzung aktuell vor allem eines wichtig: Es gibt nicht nur einen einzigen Tarif, sondern es ist zu unterscheiden, wie Musik im Betrieb eingesetzt wird. Maßgeblich ist der Gesamtvertrag in der Fassung Stand 01.11.2025 sowie die dazugehörigen aktuellen Merkblätter.
AKM Gesamtvertrag
Eigener Friseur-Tarif bei gelegentlicher Musiknutzung
Für Friseurläden mit Gelegenheitscharakter gibt es im aktuellen Gesamtvertrag einen eigenen Tarif. Dieser wird nicht nach Kundenanzahl, sondern nach der Anzahl der Friseurstühle berechnet. (Quelle: AKM)
Der Tarif lautet derzeit:
Gelegentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen
- bis zu 5 Friseurstühle: 6,66 Euro pro Jahr
- für jeden weiteren Friseurstuhl: plus 1,15 Euro pro Jahr
Gelegentliche mechanische Musikdarbietungen
Dazu zählen laut Vertrag etwa Rundfunk, Schallplattengerät ohne Geldeinwurf oder Magnetophon beziehungsweise die Übertragung in andere Betriebsräume.
- bis zu 5 Friseurstühle: 9,32 Euro pro Jahr
- für jeden weiteren Friseurstuhl: plus 1,41 Euro pro Jahr
Wichtig ist also: Bei der friseurspezifischen Sonderregelung zählt die Zahl der Stühle.
Regelmäßige Hintergrundmusik
Daneben gibt es die allgemeine Regelung für regelmäßige bzw. ständig wiederkehrende Musiknutzung. In den aktuellen Unterlagen wird dafür bei der Berechnung mit einem Grundpreis pro Besucher und Monat gearbeitet. Für Gruppe B (mittlerer Betrieb) beträgt dieser derzeit 0,0404 Euro pro Besucher und Monat. Das Merkblatt ist ausdrücklich gültig ab 01.11.2025.
Zusätzlich zum AKM-Entgelt kommen laut aktuellem Merkblatt weitere Bestandteile dazu:
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LSG (Leistungsschutz): 23 % vom AKM-Entgelt
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Literar-Mechana: 0,45 Euro pro Monat bei Radio
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VVAT: 5 % vom AKM-, LSG- und gegebenenfalls Literar-Mechana-Entgelt
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anschließend 20 % USt., wobei der 5%-ige VVAT-Zuschlag umsatzsteuerfrei ist.
Das bedeutet in der Praxis: Wer Musik im Salon regelmäßig als dauerhafte Hintergrundmusik nutzt, sollte nicht automatisch vom einfachen Friseur-Sondertarif ausgehen, sondern genau prüfen, welcher Nutzungstatbestand tatsächlich vorliegt. Diese Unterscheidung ist entscheidend.
AKM Gebühren umgehen - kein Kavaliersdelikt
Wer denkt, "das kontrolliert eh keiner", der irrt. Ein Umgehen der AKM Gebühren, ist ähnlich wie bei der GIS, kein Kavaliersdelikt. Eure AKM Gebühren kommen immer on top auf eure GIS Gebühr und Abo-Kosten und haben nichts miteinander zu tun.
Alle neu angemeldeten Gewerbetreibenden sollten Post von der AKM bekommen. Wird darauf nicht reagiert, gibt es Kontrollen, ob Musik vor Ort festgestellt wird und ggf. gemahnt. Wird darauf nicht reagiert, kann es zu hohen Geldstrafen, Aufführungsverboten und mehr kommen. Bei falschen Angaben bzgl. der Kundenfrequenz kann durch Stichprobenkontrollen rückwirkend neu eingestuft werden.
Laut den Spotify AGBs ist der Dienst außerdem nur für den privaten Bereich zugelassen und nicht für die Nutzung in Kundenbereichen.
Achtung: Mitarbeitende sensibilisieren
Was für Unternehmer selbstverständlich ist, ist für Mitarbeiterinnen*Mitarbeiter oft eine große Wissenslücke. Sensibilisiert also auch eure Mitarbeiterinnen auf das Thema und achtet darauf, dass diese in eurer Abwesenheit keine Musik spielen, für die ihr nicht bezahlt.
Die "Entertainmentpauschale"
Durchschnittlich machen die AKM Gebühren laut unseren Rechenbeispielen ca. 6 Cent pro Kundin*Kunden aus. Das könntet ihr nun unter dem Titel einer "Entertainmentpauschale" an eure Kunden weiterverrechnen - nicht, weil es so viel Geld ist, sondern um das Thema Preise ins Bewusstsein zu rücken.
Oft geht es darum, der Kundin klarzumachen, was mit dem Preis für einen Haarschnitt alles bezahlt werden muss. Als Privatperson hat die Kundin kaum Bewusstsein dafür, wieviele Kosten Unternehmen tragen, wenn sie sich über hohe Preise ärgern. Die AKM Gebühr ist eine von vielen - warum nicht auch darauf hinweisen?